Mitwirkung

Das Brandenburgische Schulgesetz (BbgSchulG) sieht für die Eltern folgende Möglichkeiten der Mitwirkung vor:

Elternsprecher

Die Eltern der Schülerinnen und Schüler jeder Klasse, die zu Beginn des Schuljahres in der Mehrzahl minderjährige Schülerinnen und Schüler hat, bilden eine Elternversammlung. Die Elternversammlung wählt aus ihrer Mitte zwei Elternsprecherinnen oder Elternsprecher. 

Elternkonferenz (§ 82 BbgSchulG)

Die Elternsprecher/innen jeder Klasse bilden zusammen die Elternkonferenz der Schule.  Die Elternkonferenz vertritt die schulischen Interessen aller Eltern. Die Versammlungen der Elternkonferenz dienen der Unterrichtung und Aussprache über wichtige schulische Angelegenheiten. Die Elternkonferenz wählt aus ihrer Mitte ihrer stimmberechtigten Mitglieder eine(n) Schulelternsprecher/in und bis zu drei Stellvertreter/innen.

Schulkonferenz (§§ 90,91 BbgSchulG)

Die Schulkonferenz ist das gemeinsame Beratungs- und Entscheidungsgremium der Schule. Stimmberechtigte Mitglieder der Schulkonferenz sind die Schulleiterin/der Schulleiter, vier Lehrkräfte, fünf Schülerinnen/Schüler, sowie fünf Eltern. Sie werden von ihren Konferenzen für jeweils zwei Jahre gewählt. An Schulen, die nur die Primarstufe umfassen, gehören der Schulkonferenz Schülerinnen und Schüler ab Jahrgangsstufe 4 mit beratender Stimme an. Die Schulleiterin/der Schulleiter führt die Geschäfte der Schulkonferenz. Es wird ein Vorstand aus der Mitte ihrer stimmberechtigten Mitglieder gewählt. Durch ihn werden Anfragen, Anträge, Stellungnahmen und Beschlüsse der Schulkonferenz an die entsprechenden Stellen weitergeleitet.  Die Beratungen der Schulkonferenz sind schulöffentlich.

Kreisschülerrat, Kreiselternrat, Kreislehrerrat (BbgSchuIG § 136)

Jede Schule eines Landkreises oder einer kreisfreien Stadt entsendet eine Vertreterin oder einen Vertreter der jeweiligen Personengruppe in die Kreisräte. Die Wahl der Mitglieder für die Kreisräte erfolgt für zwei Jahre. In jedem Kreisrat eines Kreises werden eine Sprecherin/ein Sprecher, acht Mitglieder für den Kreisschulbeirat sowie zwei Mitglieder für den entsprechenden Landesrat gewählt. Es kann ein Vorstand gebildet werden. In den Kreisräten wird die Arbeit für den Kreisschulbeirat vor- und nachbereitet. Sämtliche Punkte, die im Kreisschulbeirat angesprochen werden, können auch Thema in den Kreisräten sein.

Kreisschulbeirat (BbgSchuIG § 137) 

Der Kreisschulbeirat ist das gemeinsame Gremium der Schülerinnen, Schüler, Eltern und Lehrkräfte auf Kreisebene. Der Kreisschulbeirat berät das Staatliche Schulamt und das Schulverwaltungsamt in schulischen Angelegenheiten. Dem Kreisschulbeirat gehören je acht Vertreterinnen/Vertreter des Kreisrates der Lehrkräfte, der Schülerschaft und der Eltern an. Der Kreisschulbeirat hat im Gegensatz zur Schulkonferenz keine Entscheidungs- sondern Anhörungsrechte. Insbesondere ist er in Fragen der Schulentwicklungsplanung mit allen den sie betreffenden weiter gehenden Angelegenheiten (Schulbezirksfestlegung/-änderung; Errichtung, Änderung und Auflösung von Schulen; kreisliche Schulbaumaßnahmen; Schülerbeförderungsgrundsätze) zu hören. Die Amtszeit im Kreisschulbeirat beträgt zwei Jahre. Eine Vorsitzende/ein Vorsitzender und bis zu zwei Stellvertreter werden zu Beginn der zweijährigen Legislaturperiode gewählt.

Landesrat der Eltern (§ 138 BbgSchulG)

In den Landesrat der Eltern entsendet jeder Kreiselternrat zwei Vertreterinnen und Vertreter. Er hat 36 Mitglieder. Der Landesrat der Eltern dient zum einen der Wahrnehmung der schulischen Interessen der Eltern und zum anderen der Vorbereitung und Koordinierung der Arbeit im Landesschulbeirat. 


Landesschulbeirat (§ 139 BbgSchulG)

Jeder Landkreis und jede kreisfreie Stadt wählt aus jedem Kreisrat je zwei Vertreter in den Landesrat der Lehrer, den Landesrat der Schüler und den Landesrat der Eltern (§ 138 BbgSchulG). Je 8 Mitglieder aus diesen Landesräten werden in den Landesschulbeirat (§139 BbgSchulG) gewählt, das höchste Mitwirkungsgremium in Brandenburg. Er berät mit dem für Schule zuständigen Ministerium schulische Fragen von grundsätzlicher Bedeutung und beschließt hierzu. Dem Landesschulbeirat gehören neben den schulischen Vertretern an:

  • der/die Vorsitzende des für Schule zuständigen Ausschusses des Landtages Brandenburg
  • Vertreter/in der evangelischen und katholischen Kirche
  • Vertreter/in der kommunalen Spitzenverbände
  • Vertreter/in der Eltern, Schüler und Lehrkräfte der Träger von Ersatzschulen im Land Brandenburg
  • Vertreter/in des Deutschen Gewerkschaftsbundes und des Deutschen Beamtenbundes
  • Vertreter/in von Handwerkskammern, Industrie- und Handelskammern, Vereinigung der Unternehmensverbände
  • Von Landesjugendhilfeausschuss und den Frauenverbänden benanntes Mitglied
  • Vom Rat für sorbische Angelegenheiten beim Landtag Brandenburg benanntes Mitglied

 

Hilfsmittel

Den Ratgeber für Eltern- und Schülervertretungen erhalten Sie unter folgendem Link:
http://bildungsserver.berlin-brandenburg.de/fileadmin/bbs/schule/mitwirkung/pdf/broschueren/Broschuere_Klassenkonferenz.pdf

Die verschiedenen Einberufungsfristen für die o.a. Gremien können Sie hier nachlesen:

Für Ihre Elternabende können folgende Themenvorschläge und Tipps hilfreich sein: