Satzung

für den gemeinnützigen Förderverein der Paul-Maar-Grundschule Großziethen

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen „Förderverein der Paul-Maar-Grundschule Großziethen“.
  2. Nach der Eintragung im Vereinsregister erhält der Name den Zusatz e.V.
  3. Der Verein hat seinen Sitz in 12529 Schönefeld, Karl-Marx-Str. 142, OT Großziethen.
  4. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck des Vereins

  1. Zweck des Vereins ist die Förderung der geistig-kulturellen, körperlichen und charakterlichen Entwicklung der dieser Schule angehörenden Schülerinnen und Schüler. Er will die Gemeinschaft aller am Schulleben Beteiligten pflegen und die schulischen und sozialen Anliegen unterstützen. Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
  2. Die Satzungszwecke werden insbesondere verwirklicht durch:
    - Hilfe bei der Beschaffung von technischem Gerät, Lehr- und Lernmitteln
    - Aufbau und Pflege von Traditionen der Grundschule
    - Hilfe bei der Beschaffung von Spielgeräten und Spielmaterial
    - Hilfe bei der Gestaltung der Schulumwelt
  3. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  4. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Wer Tätigkeiten im Dienst des Vereins ausübt, kann hierfür durch Vorstandsbeschluss eine angemessene Vergütung erhalten.
  5. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

§ 3 Mitgliedschaft

  1. Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen sowie alle Vereinigungen werden, die bereit sind, die Ziele des Vereins zu fördern. Der Eintritt in den Verein erfolgt durch schriftliche Erklärung an den Vorstand. In begründeten Einzelfällen kann die Mitgliedschaft vom Vorstand verweigert werden.
  2. Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt oder durch Ausschluss. Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es den Interessen des Vereins trotz Abmahnung zuwiderhandelt. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Gegen diese Entscheidung kann Einspruch erhoben werden bei der nächsten Mitgliederversammlung, deren Entscheidung endgültig ist. Der Austritt ist jederzeit durch schriftliche Erklärung möglich. Im Falle des Ausscheidens besteht kein Anspruch auf anteilige Erstattung des entrichteten Jahresbeitrages.
  3. Ist ein Elternteil Vereinsmitglied, so kann auf Wunsch des Mitglieds der andere Elternteil eine beitragsfreie Mitgliedschaft erhalten.

§ 4 Mitgliedsbeiträge und Spenden

  1. Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Jahresbeitrags wird von der Mitgliederversammlung festgelegt. Der Beitrag ist spätestens bis zum 1.März eines Jahres in voller Höhe zu entrichten.
  2. Bei Beitritt während des laufenden Geschäftsjahres wird der volle Mitgliedsbeitrag fällig.
  3. Der Verein kann, um seinen satzungsmäßigen Zweck nachhaltig zu erfüllen, seine Erträge ganz oder teilweise einer Rücklage zuführen.
  4. Spenden, auch von Nichtmitgliedern, werden für den satzungsmäßigen Zweck verwendet.

§ 5 Revisoren

  1. Der Verein hat mindestens einen Revisor. Dieser darf/diese dürfen nicht Mitglieder des Vorstandes sein.
  2. Die Revisoren werden für mindestens ein Jahr gewählt. Sie bleiben so lange im Amt, bis ein Nachfolger gewählt wurde.
  3. Die Revisoren sind verpflichtet, mindestens einmal jährlich die Kassen und Belege zu prüfen. Bei ihren Prüfungen haben sie insbesondere die Einhaltung aller Bestimmungen zur Wahrung der Gemeinnützigkeit zu beachten.
  4. Die Revisoren erstatten nach der Prüfung dem Vorstand Bericht über das Prüfergebnis. Einmal jährlich erstatten sie der Mitgliederversammlung einen Jahresprüfbericht.

§ 6 Organe des Vereins

  1. Organe des Vereins sind:
    - der Vorstand
    - die Mitgliederversammlung (MV)

§ 7 Der Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus mindestens vier Mitgliedern und setzt sich wie folgt zusammen:
    - 1. Vorsitzende (r)
    - 2. Vorsitzende (r), gleichzeitig Stellvertreter(in) der (des) 1. Vorsitzenden
    - Kassenwart
    - mindestens ein (e) Beisitzer (in)
    Vorstand im Sinne des §26 BGB sind die beiden Vorsitzenden. Sie vertreten den Verein rechtswirksam. Jeder ist alleinvertretungsberechtigt.
  2. Die Vorstandsmitglieder werden jährlich von der Mitgliederversammlung gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Der alte Vorstand bleibt im Amt, bis der neue Vorstand sein Amt angetreten hat.
  3. Höchstens eines der Mitglieder des Vorstands kann aus der Schulleitung oder dem Lehrerkollegium zum Vorstand gehören, jedoch kann keiner von ihnen den Vorsitz oder das Amt des Kassenwarts übernehmen. Ausgenommen von dieser Beschränkung sind Honorarkräfte.
  4. Der Gesamtvorstand ist beschlussfähig bei Anwesenheit von mindestens drei Mitgliedern. Seine Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst.
  5. Scheidet ein Mitglied des Vorstands aus, können dessen Aufgaben bis zur nächsten Vorstandswahl von den verbleibenden Vorstandsmitgliedern übernommen werden, sofern die Mindestzahl von vier Mitgliedern nicht unterschritten wird. Andernfalls muss unverzüglich eine außerordentliche Mitgliederversammlung zum Zwecke der Nachwahl einberufen werden.

§ 8 Die Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt.
  2. Außerordentliche Mitgliederversammlungen kann der Vorstand einberufen, er muss dies tun, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder eine solche Versammlung unter Angabe von Gründen verlangt.
  3. Die Mitgliederversammlung ist in Textform mindestens zwei Wochen vorher vom Vorstand bei gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung einzuberufen.
  4. Anträge der Mitglieder zur Tagesordnung müssen mindestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung dem Vorstand schriftlich vorliegen.
  5. Aufgaben der MV sind insbesondere:
    - Bestätigung des Jahres- und Kassenberichts
    - Entgegennahme des Berichts der Revisoren
    - Entlastung des Vorstands und Wahlen in den Vorstand
    - Beschlussfassung über den Haushaltsplan und über Anträge
    - Satzungsänderungen
    - Ernennung von Ehrenmitgliedern
  6. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Jedes anwesende Mitglied hat eine Stimme. Beschlüsse werden, außer im Falle der Satzungsänderung, mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der/des Vorsitzenden. Satzungsänderungen können nur mit Zweidrittelmehrheit der erschienenen Mitglieder erfolgen.
  7. Wahlen erfolgen offen und im Block. Auf Antrag mindestens eines Mitgliedes erfolgt die Wahl in einzelnen Wahlgängen und/oder geheim. Der Vorsitzende für die Wahlhandlung wird durch die MV berufen.
  8. Über die MV und die Beschlussfassungen sind Niederschriften zu führen, die vom Vorsitzenden der Versammlung und dem jeweiligen Schriftführer zu unterzeichnen sind.

§ 9

  1. Soweit eine Satzungsänderung die Zwecke des Vereins oder seiner Vermögensverwendung betrifft, ist vor Inkraftsetzung der Änderung die Zustimmung des zuständigen Finanzamtes einzuholen.

§ 10

  1. Die Auflösung des Vereins und die Änderung des Vereinszweckes können nur von einer zu diesem Zweck besonders einberufenen MV mit einer Zweidrittelmehrheit der vertretenen Stimmen beschlossen werden
  2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an die für die Grundschule Großziethen zuständige Gemeinde als Schulträger, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

§ 11 Rechtsform und Gerichtsstand

  1. Der Verein hat die Rechtsform eines eingetragenen Vereins. Er ist beim Amtsgericht Königs Wusterhausen als zuständigem Registergericht eingetragen. Gerichtsstand ist, wenn nicht anders vereinbart, 15711 Königs Wusterhausen.

Die Satzung wurde in der Gründungsversammlung am 12.04.2000 beschlossen und tritt mit der Eintragung des Vereins ins Vereinsregister in Kraft. Sie trägt die Unterschriften der Gründungsmitglieder.

Geändert am 12.05.04 durch Beschluss der Mitgliederversammlung: § 1(1) geändert, § 3(3) hinzugefügt.

Geändert am 11.06.2008 durch Beschluss der Mitgliederversammlung, eingetragen in Vereinsregister am Amtsgericht Potsdam am 15.12.08 (VR 4358 P)

Geändert am 11.06.2009 durch Beschluss der Mitgliederversammlung, eingetragen in Vereinsregister am Amtsgericht Potsdam am 08.01.2010 (VR 4358 P)

Geändert am 29.09.2016 durch Beschluss der Mitgliederversammlung, eingetragen im Vereinsregister am Amtsgericht Cottbus am 10.01.2017 (VR 5443 CB) 

Sie können die Satzung auch als PDF-Dokument downloaden:

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